

Die rechtlichen Grundlagen für die Forderung einer BOS-Objektfunkanlage sind oft nicht ganz klar und führen somit häufig zu fragenden Gesichtern.
In der Industrie-Bauordnung (M IndBauRL) heißt es:
In der Musterbauordnung (MBO) steht:
Da es bisher keine bundesweite und einheitliche Vorgabe zur Pflicht einer BOS-Objektfunkanlage in Gebäuden unter 30.000m² gibt, ist es oft eine individuelle Betrachtungsweise der lokalen Feuerwehr/Branddirektion.
Gesetzliche Regelungen, auf deren Grundlage die Eigentümer oder Nutzer eines Gebäudes oder Bauwerkes zur Installation einer Objektfunkanlage verpflichtet werden können, finden sich in den verschiedenen Bauordnungen der Länder. Die Bauordnungen sehen bspw. vor, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, die sog. Sonderbauten (Sportstadien, Einkaufszentren etc.) betreffen, besondere Auflagen zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes gemacht werden können. Eine der Auflagen, die dem Eigentümer bzw. Nutzer in diesem Zusammenhang aufgegeben werden können, ist die Gewährleistung einer (digitalen) Funkversorgung für die Feuerwehr im und ggf. um das Gebäude herum. Dies impliziert die Vorgabe zum Einbau einer BOS-Objektfunkanlage für den Fall, dass das Gebäudeinnere nicht gänzlich durch die vorhandene Freifeldversorgung mit ausreichendem Funkpegel erreicht wird.
Diese Frage wird oft gestellt, da Bestandsgebäude häufig über ältere analoge Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen verfügen. Und sie ist mit „Ja“ zu beantworten, sofern der Bestandsschutz verfällt. Werden also Sanierungs- oder Umbauarbeiten im Zuge eines Besitzerwechsels oder einer Modernisierung durchgeführt, muss auch hier nachgerüstet werden. Die installierten Strahlerkabel der analogen Objektfunkanlage können hierbei nicht für das neue Funksystem übernommen werden, da sie für ein anderes Frequenzspektrum gefertigt wurden.
Wenn ein Bestandsgebäude um einen weiteren Bauteil erweitert wird, verfällt der Bestandsschutz der angrenzenden Gebäude und das gesamte Objekt ist als „ein“ Gebäude zu betrachten. Somit ist das Gebäude homogen durch eine BOS-Objektfunkanlage zu versorgen. Bestehende „analoge“ Anlagen sind nicht zulässig und deren Strahlernetzwerk kann auch nicht übernommen werden.
*Auszug aus dem Merkblatt – Objektfunk der Berliner Feuerwehr.
Eine ebenfalls gern gestellte Frage lautet: Was kostet uns denn eine Objektfunkanlage? Diese Frage lässt sich aber nicht so einfach und vor allem nicht pauschal beantworten. Denn die Kosten für eine Objektfunkanlage variieren je nach Bauvorhaben. Relevante Angaben hierfür sind Größe des BV, verbaute Materialien, Wanddicke und der Standort. Vor allem Letzteres ist eine der relevantesten Größen in dieser Gleichung. Denn je nach Standort des BV ist die Funkversorgung außerhalb des Gebäudes schon eine gänzlich andere. In Regionen mit schlechterer Funkversorgung im sogenannten Freifeld (außerhalb des Gebäudes) ist die Funkversorgung innerhalb des Gebäudes selbstverständlich noch schlechter und es reicht meist eine einzige Wand, um den Mindestwert zu unterschreiten. Daher ist jede Objektfunkanlage individuell für jedes BV zu planen und ist somit auch unterschiedlich teuer. Eine ungefähre Kostenschätzung, für Bürogebäude, kann je nach Größe des BV von 80.000€ bis hin zu 300.000€ betragen.
Der wohl zeitintensivste Part auf dem Weg zu Ihrer BOS-Objektfunkanlage ist das 9-Stufige Anzeigeverfahren zur Beantragung bei der BDBOS (Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) und der Bundesnetzagentur. Von der Beantragung und dem Schritt 1 bis hin zum Schritt 9 und der finalen Freigabe durch die BDBOS können gerne 12 – 18 Monate vergehen. Daher ist es immens wichtig alle nötigen Funkmessungen, welche zum Schritt 1 gefordert werden, frühzeitig ausführen zu lassen.
Die geforderten Messungen sind in der Regel:
1. Erforderlichkeitsmessung – Erfassung der Funkfeldstärke innerhalb des Gebäudes zur Vorlage bei Feuerwehr/Branddirektion. Hiernach wird entschieden, ob eine BOS-Objektfunkanlage benötigt wird oder nicht. Wenn ja, weiter zu Messung 2.
2. Panoramamessung – Erfassung der umliegenden Sendezellen in 15°/30°-Schritten. Diese Messung findet auf dem Dach des Gebäudes statt.
3. Umfeldmessung – Erfassung der Funkkanalstärke um das Gebäude herum.
Mit diesen 3 Messungen steht dem rechtzeitigen Start des Anzeigeverfahrens nichts mehr im Wege.
Viele Eigentümer haben das Problem, dass in ihren Gebäuden Löschwasseranlagen (Sprinkleranlagen/Wandhydranten) noch unmittelbar mit dem Trinkwassernetz verbunden sind und somit das Wasser durch Feuerlöschinstallationen über lange Zeiträume stagniert und ein großes Risiko für eine Kontamination des Trinkwassers besteht.